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| | |-+  Einsichtrecht des Mieters 0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema. « vorheriges nächstes »
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Autor Thema: Einsichtrecht des Mieters  (Gelesen 241 mal)
typhoon_muc
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Beiträge: 1


« am: 12.03.2010, 09:26:58 »

Ich hätte da mal eine Frage...

Ein Mieter von mir verlangt Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung. Das ist soweit auch in Ordnung. Jedoch möchte er jetzt auch noch den Kaufvertrag für das Objekt sehen. Hintergrund ist, dass das Objekt 2009 verkauft wurden (Übergang zum 01.03.). Käufer und Verkäufer haben vereinbart, dass die Betriebskosten für das Jahr 2009 durch den neuen Eigentümer für das ganze Jahr abgerechnet werden sollen, der Verkäufer hat die BK-Vorauszahlungen für 01 und 02 / 2009 daher an den Käufer weitergereicht.

Der Mieter liegt wegen der Abrechnungen der Vorjahre noch im Streit mit dem alten Eigentümer und will daher auch die BK für 01 und 02 / 2009 nicht zahlen, bis die alten Jahre geklärt sind.

Muss ich den Kaufvertrag offenbaren oder hat der Mieter das zu glauben und somit auch zu zahlen?

Ich glaube nämlich nicht, dass dem Mieter (ein notorischer Querulant) ein geschwärzter Auszug aus der Notarurkunde reicht, in dem nur der Satz bzgl. der Nebenkosten ausreicht, sondern er den gesamten Vertrag einsehen will.

In den einschlägigen Fachforen finde ich leider hierzu nichts, dort heißt es nur, dass der Mieter ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung (Rechnungen, Hausmeistervertrag, etc.) hat, jedoch zum Kaufvertrag steht nirgends etwas.

Um Hilfe wäre ich sehr dankbar, damit ich das Verfahren mit diesem Mieter zu einem Ende bringen kann.

Vielen Dank aus dem schönen München
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Admin
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Beiträge: 186



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« Antworten #1 am: 12.03.2010, 12:17:19 »

Selbstredend muss dem Mieter nicht der Kaufvertrag vorgelegt werden. Allerdings hat der neue Eigentümer nachzuweisen, dass er jetzt Eigentümer und in den Mietvertrag eingetreten ist; das kann z. B. durch eine Bestätigung des Voreigentümers geschehen oder einen Grundbuchauszug.

Einsichtsrecht in die Belege hat der Mieter in so weit, als es um Beträge geht, die ihn betreffen bzw. an denen eer beteiligt wird.
Gespeichert

Viele Grüße
vom Administrator

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