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944 Beiträge in 389 Themen von 874 Mitglieder
Neuestes Mitglied: matze1970
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Seiten: [1] 2 3 ... 10

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 am: Gestern um 15:00:07 
Begonnen von matze1970 - Letzter Beitrag von matze1970
Hallo,
ich interessiere mich dafür, ob sich eine Investition in eine Hostessenwohnung lohnt.
Hat jemand Erfahrung?

Grüsse
Matze

 2 
 am: 20.08.2010, 21:34:42 
Begonnen von Trucker - Letzter Beitrag von Trucker
Hallo alle zusammen
Hier schreibt EuchTrucker und bin neu hier
mein Problem in kurzform :
Ich habe ein Zweifamilienhaus ,eine Wohnung ist davon vermietet die andere bewohne ich selbst.Installiert ist schon immer eine Ölheizung.Abrechnung kein Thema bis jetzt.
Nun zu meinem Problem !Ein Holzkessel ist eingebaut worden. (um Heitzkosten zu sparen etc.)
Der kessel ist als Unterstützung.Das heist es wird Wärme mit zweierlei Brennstoffen gewonnen, auch das Brauchwarmwasser wird damit aufbereitet.Nun meine Frage an Euch :
Wie verrechne ich Holz und Öl ? Vorallem beim Warmwasser ,und wegen dem rechtlichen .
Besten dank im voraus !Ich bin über jeden Tip dankbar.

       mfg
    Trucker

 3 
 am: 17.08.2010, 12:17:13 
Begonnen von guenni - Letzter Beitrag von McDee
Hi Günni,

vielleicht hast du ja mittlerweile eine Hausverwaltungssoftware gefunden, mit der du zufrieden bist. Falls nicht, würde ich dir entweder WISO Hausverwalter oder WISO Vermieter empfehlen. WISO Hausverwalter ist entwas umfangreicher, damit kannst du auch Buchführung, Eigentümerverwaltung (WEG), und Banking machen, aber für die Nebenkostenabrechnung und die Anlage V reicht WISO Vermieter völlig aus.



 4 
 am: 15.08.2010, 10:02:26 
Begonnen von werner - Letzter Beitrag von werner
Hallo
ich bin noch neu hier und habe mich eingeloggt weil ich ein problem mit meinem mieter habe.
er bewohnt das erdgeschoß mit einem sehr großen garten. die gartenpflege muß er laut mietvertrag auch übernehmen.
leider ist er der meinung wenn er so alle 2 bis 3 wochen den rasen mäht würde das reichen.
ich habe dann angefangen das unkraut zu entfernen und habe ein neues blumenbeet angelegt.
das ganze hatt mich fast 500€ gekostet.
 das ergebnis er hatt sich bei mir beschwert und zieht mir nun schon seit 2 monaten 25€ von der miete ab, weil ich in seinem garten hantieren würde.
ich habe offensichtlich eine andere auffassung von gartenpflege wie er. er meint ihn würde das unkraut nicht stören.
was kann ich dagegen tun.
ich hoffe ihr habt ein paar gute tipps für mich.
lg werner

 5 
 am: 13.08.2010, 14:55:18 
Begonnen von Schorsch - Letzter Beitrag von Schorsch
Hallo,

da spätestens ab April 2012 analoger Fernsehempfang nicht mehr möglich sein soll, stellt sich einmal die Frage, ob bei bisheriger Vermietung mit analogem SAT-Empfang eine Umrüstung der Antennenanlage auf digitalen Empfang auf Kosten des Vermieters erfolgen muss bzw. wohl eher hier eine Modernisierungsmaßnahme mit der üblichen 11% Regelung zutrifft.

Falls mich als Vermieter auch nach analoger Abschaltung keine Umrüstungsverpflichtung trifft, würde ich gerne (statt Durchführung des Modernisierunsgverfahrens) unter unverändeter Beibehaltung des jetzigen analogen Empfangs interessierten Mietern digitalen Sat-Empfang bei Zahlung einer zusätzlichen Miete für die Bereitstellung des digitalen Sat-Empfang anbieten. Ist das rechtlich in Ordnung?

Dank und Gruß

 6 
 am: 10.08.2010, 11:55:02 
Begonnen von Marc71 - Letzter Beitrag von Immoschorsch
Hallo und guten Tag.
Sie haben wahrscheinlich mit dem EG Bewohner die Garten Mitbenutzung ausgemacht, aber explizit nicht die Gartenpflege. Eigenverantwortlich reicht im Weitem nicht aus. Eigenverantwortlich heißt vielmehr, dass Sie die Pflege des Gartens übernehmen. Alle Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters. Eigenverantwortlich ist eigentlich unklar definiert. Der Mietvertrag kommt zwischen Ihnen und den Mieter zustande. Eigenverantwortlich demnach, dass Sie für die Pflege zuständig sind. Hoffentlich haben Sie aber im Mietvertrag die Kosten der Gartenpfllege vereinbart. Wenn Sie die Betriebskostenverordnung vereibart haben, dann sind die Kosten der Gartenpflege dabei. Demnach können Sie selber mähen und Ihren Aufwand im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Auch die Wartung des Rasenmähers bzw. Geräte, oder auch Benzin für den Rasenmäher oder auch Strom, können Sie ohne weiteres umlegen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das auch so vereinbart haben. Wenn Sie die Kosten entsprechend umlegen, dann wird auch Ihr Mieter sehr schnell zum Entschluss kommen, und die Gartenpflege selber durchführen. Oder auch, Sie lassen Mähen und legen diese Kosten auch entsprechend um.

 7 
 am: 09.08.2010, 18:47:39 
Begonnen von Nins17 - Letzter Beitrag von Immoschorsch
Hallo und guten Tag. Haben Sie eine in formeller Hinsicht ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erteilt, wird Ihr  Anspruch auf Nachzahlung durch den Mieter fällig. Eine bestimmte Frist zur Überprüfung der Abrechnung wird dem Mieter nicht zugestanden, da die Regelung  des § 271 Abs. 1 BGB  bestimmt, dass  der  Gläubiger einer Leistung diese sofort verlangen kann, sofern eine Zeit dafür nicht bestimmt ist und sich auch nicht  aus sonstigen Umständen ergibt (BGH, Urteil v. 8.3.2006) was bei der Betriebskostenabrechnung praktisch nicht vorkommt.
Ihrem Mieter steht allerdings ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung zu, wenn er von Ihnen keine Möglichkeit erhält, die Abrechnung durch Einsicht in die Belege zu prüfen (BGH, Urteil v. 8.3.2006). Verlangt also Ihr Mieter die Einsicht und erklärt, dass er so lange die Nachzahlung nicht leisten werde, wird das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt und die  Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs gehemmt. Der Zurückbehaltungsanspruch muss von Ihrem Mieter als Einrede geltend gemacht werden. Anspruch auf Erteilung von Fotokopien der Belege hat nur der Mieter einer preisgebundenen Wohnung nach § 29 NMV, nicht jedoch der Mieter preisfreien Wohnraums (BGH, Urteil v. 8.3.2006).
Ein kleiner Tipp: Um Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, bieten Sie Ihrem Mieter mit der Abrechnung bereits die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege. Macht Ihr Mieter davon keinen Gebrauch, ist der Zahlungsanspruch sofort fällig.
Mit der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB, wonach der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung binnen einer Frist von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend machen muss, hat die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters nichts zu tun. Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiter helfen.

 8 
 am: 09.08.2010, 18:17:26 
Begonnen von VERMI - Letzter Beitrag von Immoschorsch
Hallo und guten Tag. In Kurzform möchte ich Ihnen diese Thematik etwas näher bringen.
Durch das Eichgesetz ist die Verwendungsdauer von Wasserzählern begrenzt:
Warmwasserzähler sind alle fünf Jahre nachzueichen. Kaltwasserzähler sind alle sechs Jahre nachzueichen.
Nach Ablauf der Eichfrist werden die abgelaufenen Wohnungswasserzähler durch neue ersetzt, da ein Ausbau der Altgeräte, deren Aufbereitung und der spätere Wiedereinbau meistens teurer sind als die Verwendung neuer Geräte.

Was viele nicht wissen: Die Verwendung ungeeichter Wasser- und Wärmezähler ist verboten.
Das Eichgesetz ist ein typischer Vertreter der Verbraucherschutzgesetze, denn es soll sicherstellen, dass der Verbraucher - in Ihrem Fall der Mieter, nur das zu bezahlen hat, was bei ihm auch gemessen wurde. Das geht nur mit Geräten, die ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig entsprechend dem jeweils geltenden Eichintervall nachweisen können.
Ganz wichtig: Für die Einhaltung der Eichfristen sind Sie als Besitzer der Messgeräte verantwortlich. Eine gesonderte Aufforderung, z. B. vom örtlichen Eichamt, bekommen Sie dazu nicht. Ab dem Moment des Geräteerwerbs geht die Verantwortung für die Einhaltung des Eichgesetzes auf den Besitzer des Messgerätes über. Das ist erfahrungsgemäß leider sehr häufig nicht bekannt und führt dazu, dass eine notwendige Nacheichung nach Ablauf der Eichgültigkeit kaum jemanden interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt. Bei einem bestehenden Wartungsvertrag werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnusmäßig immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt. Die Gefahr, mit abgelaufenen Zählern eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich erheblichen Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch praktisch ausgeschlossen. Besonders interessant: Die Kosten für Wartungsverträge oder Eichserviceverträge sind in voller Höhe auf die Wohnungsmieter umlagefähig.

Wenn keine Wartungsverträge mit dem Messgerätehersteller bestehen, hat der Vermieter selbst für die notwendige Nacheichung zu sorgen. Sie müssen dann aufpassen, wann die Eichgültigkeit abgelaufen ist (erkennbar an der Eichmarke am Gerät) und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den Einbau neuer Geräte sorgen. Dabei gibt es oft Probleme mit der Umlagefähigkeit der alle fünf oder sechs Jahre einmalig entstehenden Kosten. Auf keinen Fall dürfen die Kosten für den Austausch der Messgeräte auf einmal in der gerade laufenden Abrechnung umgelegt werden, weil sonst ein Mieter, der vielleicht im nächsten Jahr schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nachmieter, als eigentlicher
Nutznießer, überhaupt nichts. Das ist rechtlich in jedem Fall anfechtbar.
Wartungsverträge für Wasser- und Wärmezähler sind wirklich die einfachere Lösung, weil deren Kosten sofort in der laufenden Abrechnung umlegbar sind. Diese Umlage machen die Abrechnungsunternehmen dann in der Regel automatisch in der jährlichen Heiz- und Wasserkostenabrechnung.
Besonders wichtig ist die Jahresbezeichnung auf der Eichmarke. In Verbindung mit dem vorgeschriebenen
Eichturnus kann darauf der Termin für die Nacheichung erkannt werden. Ein Kaltwasserzähler z. B. mit der Jahreszahl 98 auf der Eichmarke war nach sechs Jahren - also bis spätestens zum 31.12.2004 nach zu eichen oder durch ein neues, geeichtes Gerät zu ersetzen.
Das Eichgesetz gestattet in keinem Fall die Verwendung von ungeeichten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nicht geeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 des Eichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nicht und verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültigkeit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hier Unwissenheit nicht vor Strafe.

Genauso wichtig ist aber, dass eine Abrechnung, die auf Erfassungsergebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. Ein Wohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zu verweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen ungeeichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zunächst einmal keinen Cent für seine Wärme-,Warm- oder Kaltwasserkosten bezahlen und nur mit aufwendigen rechtlichen Konstruktionen kann der Vermieter noch zu einem Teil seines Geldes kommen.

Eine Möglichkeit für Sie besteht darin, die Wärme- oder Wasserkosten nicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zulässigen Messgeräte abzurechnen, sondern zu schätzen also eine Pauschalabrechnung vorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,
z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darf der Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heizkostenverordnung um
15 % kürzen, weil Sie Ihrer Pflicht nach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkamen, wonach Sie für funktionsfähige Geräte zu sorgen haben. 15% Verzicht auf Heiz- und Wasserkosten sind bei den heutigen Energie und Wasserpreisen eine Menge Geld. Aber was sind 15% Verzicht im Vergleich zur Nichtigkeit der gesamten Abrechnung?
Ich hoffe ich konnte Ihnen die Thematik hiermit etwas näher erläutern und Ihnen weiter geholfen zu haben.

 9 
 am: 08.08.2010, 06:09:24 
Begonnen von Ina2010 - Letzter Beitrag von Admin
Besteht eine Möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen??? Hat jemand schon mit so einem Fall Erfahrungen gemacht und welche Möglichkeiten haben wir noch???

Wenn im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, kann das Mietverhältnis natürlich gekündigt werden.

 10 
 am: 07.08.2010, 22:41:18 
Begonnen von kugelfisch - Letzter Beitrag von Mai Lin
Hallo,

abgerechnet wird grundsätzlich jährlich. Das Wirtschaftsjahr kann jedoch vom Kalenderjahr abweichen.
Wenn ein Mieter im einem normalen Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12. bereits am z.B. 30.06. auszieht muss er das Wirtschaftsjahr noch abwarten und erhält erst im neuen Wirtschaftsjahr die Abrechnung für das letzte Wirtschaftsjahr und dann für seinen Zeitraum vom 01.01.-30.06.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

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